Absenzenregelung des Kantons Bern
Wir unterscheiden zwischen Absenzen und Dispensationen.
Absenzen
Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht. Diese gelten aus folgenden Gründen entschuldigt:
Unvorhersehbare Gründe
- Krankheit des Kindes
- Unfall des Kindes
- Krankheit in der Familie des Kindes
- Todesfall in der Familie des Kindes
- äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
Vorhersehbare Gründe
- Arzt- und Zahnarztbesuche
- Prüfungsaufgebote
- berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7.Schuljahr
- Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst
- bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie
- ärztlich verordnete Therapien
Wie informieren?
Schriftlich an die Klassenlehrperson
Wissen Sie die Absenz im Voraus, informieren Sie die Klassenperson schriftlich so früh wie möglich.
Kurzfristige Absenzenmeldung
Rufen Sie am Morgen früh in das entsprechende Lehrerzimmer an.
Moos 033 828 10 31
Chabismoos 033 828 10 32
Die Klassenlehrperson kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.
Dispensationen
Dispensationen sind insbesondere möglich
- im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
- bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
- im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
- auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
- für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
- bis höchstens zwei Wochen (im Ausnahmefall bis acht Wochen) pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
- bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.
Dispensationsgesuche müssen spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung eingereicht werden. Die Schulleitung kann darauf bestehen, dass Beweise oder Bestätigungen eingereicht werden.
Dispensationsgesuche für Schnupperlehren sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Das Formular können Sie auf der rechten Seite herunterladen. Lassen Sie den Schnupperbetrieb rechtzeitig bestätigen, dass die Schnupperlehre nicht während den Ferien durchgeführt werden kann. Schupperlehren während den Schulferien sind auf jeden Fall vorzuziehen
Nachholunterricht
Nachholunterricht kann nur bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall bewilligt werden.
Absenzen im Beurteilungsbericht
Die Anzahl der entschuldigten und allfällig unentschuldigten Lektionen, die ein Kind im Unterricht gefehlt hat, wird im Beurteilungsbericht sowie in der Bestätigung des Unterrichtsbesuchs vermerkt.
Die gesamte Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)
vom 16.03.2007 (Stand 01.08.2008) finden Sie unter dem folgenden Link. Verordnung über Absenzen
Fünf freie Halbtage (ohne Eintrag im Beurteilungsbericht)
Die Eltern haben für ihr Kind Anrecht auf bis zu fünf freie Halbtage pro Schuljahr. An diesen Halbtagen kann es ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben. Möchten Sie für Ihr Kind einen freien Halbtag in Anspruch nehmen, teilen Sie dies der Klassenlehrperson bis spätestens am Vortag Mittag mit.
Wer einen freien Halbtag bezieht, muss den verpassten Schulstoff selbstständig nacharbeiten. Lernkontrollen müssen in der Regel nachgeholt werden.
Der Unterricht kann in begründeten Ausnahmefällen maximal 15 Minuten früher verlassen werden, ansonsten ist ein freier Halbtag zu beziehen. Die Entscheidung liegt in der Kompetenz der Klassenlehrperson.